Satzung
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Satzung des VfL Wolfsburg e.V.
in der Fassung vom 27.04.2007
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1. Der am 12.09.1945 gegründete Verein führt den Namen "Verein für Leibesübungen Wolfsburg e.V.". Er hat seinen Sitz in Wolfsburg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen; die Vereinsfarben sind "grün-weiß".
2. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Pflege von Leibesübungen aller Art sowie die Förderung des Leistungssports mit dem Ziel, seinen Mitgliedern die sportliche Betätigung und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
2. Der Verein kann Kapitalgesellschaften gründen oder sich an Kapitalgesellschaften beteiligen, wenn sie den Anforderungen des zuständigen Fachverbandes entsprechen und die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. und verwendet seine finanziellen Mittel und sonstigen Hilfen aller Art nur zu sportlichen und jugendfördernden Aufgaben. Die Mitglieder des Vereins können daher außer dem Ersatz ihrer für den Verein verauslagten Kosten und dem Entgelt aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder sonstigen Vertrages keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Dabei darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch Gewährung von unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins gemäß § 5.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Bereitstellen der Vereinsanlagen, Übungsstätten und Geräte für die Mitglieder,
b) Einrichtung und Unterhaltung von regelmäßigen Übungs- und Trainingsstunden für alle Sportarten einschl. allgemeiner Gymnastik und Fitnessübungen,
c) Sportveranstaltungen aller Art,
d) Anstellung oder Ausbildung von Personen, die den Übungs- und Trainingsbetrieb sowie die Wettkämpfe sachgemäß leiten,
e) geeignete Werbemaßnahmen, die Bürger auf die Bedeutung von Spiel und Sport für die Gesundheit und Lebensfreude hinweisen.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und derjenigen ihm angehörenden Fachverbände, die für im Verein ausgeübte Sportarten zuständig sind.
2. Für die Fußballabteilung gilt
a) Satzung und Ordnungen des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Die materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellte und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannte Regeln.
b) Der Lizenzligaverein gehört dem DFB als außerordentliches Mitglied unmittelbar an. Der Lizenzligaverein ist Mitglied seines Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als dessen Dachverband sind. Aufgrund der unmittelbaren Zugehörigkeit des Lizenzligavereins zum DFB und der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und -Ordnungen in der Satzung des Landes-(und Regional-) verbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die -Ordnungen - insbesondere das Lizenzspielerstatut, die Spielordnung und die Rechts- und Verfahrensordnungsowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbandsvorschriften für den Verein verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtungen Bundesliga, 2. Bundesliga, die Bestätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für Entscheidungen der DFB-Organe und -Beauftragten bzw. der Organe und Beauftragten des Regionalverbandes gegenüber dem Verein, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFBSatzung verhängt werden. Der Verein unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt werden.
c) Der Verein überträgt dem Landes- und/oder Regionalverband seine eigene Vereinsgewalt über seine Mitglieder zur Ausübung, soweit es um die Benutzung der Vereinseinrichtung Bundesliga und 2. Bundesliga, die Bestätigung bei der Benutzung sowie um Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung geht.
d) Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes sowie die Übertragung der Vereinsgewalt zur Ausübung erfolgen, damit Verstöße gegen die oben genannten Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.
3. Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Vereinen oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen bzw. Muttervereinen oder mit diesen Vereinen oder Gesellschaften verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings, oder des Spielbetriebs stehen, dürfen nicht Mitglied in Kontroll- Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen des VfL Wolfsburg sein, wobei Konzerne und die ihnen angehörigen Unternehmen als ein Unternehmen gelten.
4. Mitglieder von Kontroll- Geschäftsführungs- und Vertretungsorganen anderer Vereine oder Tochtergesellschaften der Lizenzligen oder eines Muttervereins dürfen keine Funktionen in Organen des VfL Wolfsburg oder dessen Tochtergesellschaften ausüben.
5. Ziff.3 und 4 gelten auch für
- Aufsichtsrat-Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§14)
- einen Hauptgeschäftsführer (§12,5)
- den besonderen Vertreter (§12,3)
- die Leitung des "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Fußball".
§ 4 Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die jeweils eine Sportart betreiben. Sie können nur mit Zustimmung des Präsidiums gebildet werden, sich auflösen oder zusammenschließen.
2. Jede Abteilung hat eine Abteilungsleitung, die mindestens aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und einem Kassenführer bestehen soll. Für die Abteilungsleitung können weitere Funktionen besetzt werden. Der Jugendleiter der Abteilung wird nach der Jugendordnung des Vereins gewählt. Er gehört zur Abteilungsleitung. Die Abteilungsleitung ist für alle mit der jeweiligen Sportart zusammenhängenden Fragen unter Beachtung der Bestimmungen dieser Satzung und der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Sie wird von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Abteilungsversammlung kann Mitglieder der Abteilungsleitung mit einer 2/3 Mehrheit abwählen.
3. Abteilungsversammlungen finden bei Bedarf statt. Spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung findet die vom Abteilungsleiter einzuberufende Jahresversammlung statt. Die Einladung ist dem Präsidium unverzüglich zur Kenntnis zuzuleiten.
Der Abteilungsversammlung obliegt
a) die Wahl der Abteilungsleitung,
b) die Beschlussfassung über die Erhebung von Zusatzbeiträgen, Nutzungsentgelten, Umlagen und Regelungen zur Benutzung von Sportgeräten,
c) die Wahl der Delegierten für Delegiertenversammlungen und Verbandstagungen im Geschäftsjahr,
d) Aufstellung der Jahresplanung.
Abteilungsumlagen dürfen einen Vereinsmonatsbeitrag nicht übersteigen. Die Verwaltung der Zusatzbeiträge, Nutzungsentgelte und Umlagen regelt die Finanzordnung. Das Ergebnis von Wahlen ist dem Präsidium umgehend schriftlich mitzuteilen.
Die Tagesordnung soll mindestens folgende Punkte enthalten
- Tätigkeitsbericht des Abteilungsleiters,
- Finanzbericht,
- Entlastung der Abteilungsleitung,
- Verschiedenes.
4. Bei Abteilungsneugründungen oder bei Nichtbesetzung der Abteilungsleitung durch die Abteilungsversammlung kann eine Abteilungsleitung vom Präsidium kommissarisch eingesetzt werden. In diesem Fall ist vom kommissarischen Abteilungsleiter innerhalb von 14 Tagen eine Abteilungsversammlung einzuberufen.
5. Mitglieder der Abteilungsleitung können nach vorheriger Anhörung vom Präsidium abberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Abberufung ist vom Präsidenten dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und mit Zugang wirksam. Dem Abberufenen steht ein Einspruchsrecht an den Hauptausschuss zu. Die Einlegung eines Einspruches hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Delegierter kann nicht abberufen werden.
6. Für jeweils angefangene 50 Mitglieder der Abteilung ist ein Delegierter für die Delegiertenversammlungen zu wählen. In den Abteilungsversammlungen hat bei Wahlen - auch der Delegierten - jedes über 14 Jahre alte Mitglied Stimmrecht. Delegierte müssen mindestens 6 Monate Mitglied sein. Die auf die Abteilung entfallenden Delegiertenstimmen werden der Abteilungsleitung rechtzeitig mitgeteilt. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl der Abteilung am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres. Ein Mitglied kann nur von einer Abteilung als Delegierter gewählt werden, auch wenn er mehrere Sportarten betreibt. Die Abteilung kann Ersatzdelegierte wählen, deren Reihenfolge durch eine Zahlenreihe festzulegen
ist.
§ 5 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
1. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einrichten, wenn das Präsidium dies beschließt und der Verein für die betreffende Abteilung, wenn erforderlich, eine Lizenz erlangt.
2. Ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterliegt der besonderen Überwachung durch den Aufsichtsrat(§ 14).
§ 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben. Als jugendliche Mitglieder gelten Minderjährige vom vollendeten 10.-18. Lebensjahr.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, wobei Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift anzugeben sind. Bei Jugendlichen muss der gesetzliche Vertreter erklären, dass er dem Verein gegenüber für die Zahlungsverpflichtungen haftet. Bei jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 15. Lebensjahr muss der gesetzliche Vertreter die Mitgliedsrechte und -pflichten, die über die Teilnahme am Sportbetrieb hinausgehen, selbst ausüben. Bei 16- und 17-jährigen Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter im Aufnahmeantrag erklären, ob er Rechte und Pflichten selbst ausüben will oder den Minderjährigen zur Ausübung ermächtigt. Der gesetzliche Vertreter hat den Aufnahmeantrag mit zu unterschreiben. Geht dem Antragsteller nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe des Aufnahmeantrags eine schriftliche Ablehnung zu, so gilt die Aufnahme als erfolgt, sobald die von Antragstellern über 16 Jahren zu entrichtende Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages auf dem Konto des VfL eingegangen ist. Jedem aufgenommenen Mitglied sind eine Satzung und gegebenenfalls die für ihn verbindlichen Ordnungen zuzusenden. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung kann der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Erhalt der ablehnenden Mitteilung Einspruch beim Hauptausschuss einlegen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
Durch Beschluss der Delegiertenversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Der Vorschlag, einen Ehrenpräsidenten oder ein Ehrenmitglied zu ernennen, kann der Delegiertenversammlung nur zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn das Präsidium dies einstimmig beschlossen hat.
3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch Austritt, durch Streichung aus der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Bei jugendlichen Mitgliedern muss die Austritts-erklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben werden. Der Austritt kann nur zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden. Es gilt das Datum des Zugangs des Kündigungsschreibens in der Geschäftsstelle des Vereins.
4. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste der Abteilung nach Anhörung gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge und Umlagen – auch Zusatzbeiträge, Nutzungsentgelte und Abteilungsumlagen - unterlässt. Im zweiten Mahnschreiben ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen.
5. Das Präsidium kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies liegt vor bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane. Dies gilt ebenso bei groben Verstößen gegen Verbandsbestimmungen, die den Interessen des Vereins zuwiderlaufen. Einen Ausschlussantrag kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium.
6. Die Ausschlussentscheidung ist zu begründen und schriftlich mitzuteilen. In ihr ist auf die Möglichkeit des Einspruchs an den Hauptausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Zugang hinzuweisen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keinen Einspruch ein, so wird der Ausschluss mit dem Ablauf der Einspruchsfrist wirksam.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, in allen Abteilungen Sport zu betreiben und alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der getroffenen sportlichen und finanziellen Regelungen zu benutzen sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Vereinsmitglied kann Wahlvorschläge an den Wahlausschuss (§15) bis 14 Tage vor der Delegiertenversammlung einbringen.
3. Die Mitglieder haben die von der Delegiertenversammlung oder gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Umlagen fristgemäß zu zahlen; ebenso die von einer Abteilungsversammlung beschlossenen Zusatzbeiträge, Nutzungsentgelte und Abteilungsumlagen. Über Härtefälle, Stundungs- oder Erlassanträge entscheidet auf Antrag das Präsidium oder bei Abteilungsbeschlüssen die Abteilungsleitung. Jugendliche Mitglieder sind von der Zahlung von Umlagen befreit.
4. Die Beiträge sind grundsätzlich bargeldlos im Einzugsverfahren vierteljährlich zu entrichten und jeweils am Ende des ersten Monats im Quartal fällig. Sie sind den Abteilungen gutzuschreiben, in der das Mitglied eingeschrieben ist; gegebenenfalls ist eine Aufteilung vorzunehmen (Familienmitglieder in unterschiedlichen Sparten). Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein gegenüber eine entsprechende Ermächtigung zusammen mit dem Aufnahmeantrag abzugeben. In Ausnahmefällen kann auf Antrag einer Überweisung oder Bareinzahlung auf ein Konto des Vereins zugestimmt werden. Dafür ist zur Deckung des zusätzlichen Verwaltungsaufwands ein Zuschlag von 10 % eines Monatsbeitrags je Quartal, abgerundet auf volle Mark, zu zahlen.
5. Forderungen der Mitglieder gegen den Verein können nicht gegen Beitrags-, Umlage- und Nutzungsentgeltforderungen aufgerechnet werden. Der Verein ist jedoch berechtigt, rückständige Beiträge, Zusatzbeiträge, Nutzungsentgelte und Umlagen gegen Forderungen des Mitglieds aufzurechnen.
6. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder sind von jeglichen Zahlungen befreit. Sie haben zu allen Veranstaltungen freien Zutritt.
7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
8. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
9. Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar.
§ 8 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Delegiertenversammlung,
c) der Hauptausschuss,
d) das Präsidium,
e) der Vereinsrat,
f) der Aufsichtsrat für den Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,
g) der Wahlausschuss (§15)
2. Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Alle in der Satzung aufgeführten Funktionen stehen - unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung - in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber zur Verfügung.
4. Alle Gewählten gem. Ziff. (1) b bis g bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen.
2. Die Versammlung ist auf schriftlichen Antrag
- des Präsidiums,
- des Vereinsrats,
- der Delegiertenversammlung
- des Hauptausschusses,
- von mindestens 200 aller über 18 Jahre alten Mitglieder, vom Präsidium unverzüglich einzuberufen. Bei Anträgen des Vereinsrates gilt außerdem §13,Ziff.3e).
3. In dem Antrag ist anzugeben, über welche Vereinsangelegenheiten die Mitgliederversammlung an Stelle der Delegiertenversammlung entscheiden soll. Nur der Antrag kann bei der Mitgliederversammlung Gegenstand der Beratungen sein. Die Behandlung weiterer Tagesordnungspunkte ist ausgeschlossen.
4. Ausschließlich entscheidet die Mitgliederversammlung über
- die Änderung des Vereinszweckes,
- die Auflösung des Vereins,
- Änderungen des § 9 dieser Satzung.
5. Über die ihr ausschließlich zur Entscheidung zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
6. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 10 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) den Delegierten der Abteilungen,
c) den Abteilungsleitern,
d) dem Vorsitzenden des Vereinsrats oder seinem Stellvertreter,
e) den Ehrenpräsidenten und den Ehrenmitgliedern,
f) einem Vertreter des Aufsichtsrates - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,
g) den Mitgliedern des Wahlausschusses (§15).
2. Die Übertragung des Stimmrechts ist bei Abteilungsleitern, gewählten Delegierten und dem Vorsitzenden des Vereinsrats auf den jeweiligen Stellvertreter zulässig. Kein Stimmberechtigter kann mehr als eine Stimme abgeben, auch wenn er mehrere Funktionen ausübt.
3. Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium im 1. Halbjahr nach Beginn des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, des Versammlungsorts und des Zeitpunktes durch Anzeige in der "Wolfsburger Allgemeine Zeitung " und in den "Wolfsburger Nachrichten" einzuberufen. Sie wird vom Präsidenten oder einem Vizepräsidenten eröffnet und geschlossen. Auf Vorschlag des Präsidenten wählt die Versammlung ein Tagungspräsidium, das die Versammlung leitet.
4. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für
a) Wahl des Präsidiums, des Vereinsrats, zweier Kassenprüfer, eines stellvertretenden Kassenprüfers. Kassenprüfer können zweimal wieder gewählt werden.
b) Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendleiters und seines Stellvertreters.
c) Beschlussfassung über die Vereinsbeiträge und gegebenenfalls Umlagen. Die Höhe der Umlagen ist auf 2 Monatsmitgliedsbeiträge beschränkt.
d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr.
e) Satzungsänderungen, außer § 9 der Satzung.
f) Kauf, Verkauf und Beleihungen von Grundstücken und grundstücksähnlichen Rechten.
g) Zustimmung zur Gründung oder zur Beteiligung des Vereins an Kapitalgesellschaften, die Höhe der Beteiligung und ggf. deren Aufstockung oder Kündigung. Der Antrag dazu ist vom Präsidium zu stellen und vom Hauptausschuss zur Vorlage an die Delegiertenversammlung zu empfehlen.
h) Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz an eine Kapitalgesellschaft, an der der Verein beteiligt ist und ggf. zur Rückforderung der Lizenz. Buchst. g) Satz 2 gilt entsprechend.
i) die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Ausgliederung eines Geschäftsbetriebes auf eine Kapitalgesellschaft sowie die Abgabe aller damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen und Beschlüsse. Buchst. g) Satz 2 gilt entsprechend.
j) Abwahl eines Mitglieds des Präsidiums oder des Vereinsrats. Die Abwahl bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
k) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Die Aberkennung ist nur bei einem nachgewiesenen schuldhaft schwerwiegenden Verstoß gegen den Vereinszweck zulässig. Die Aberkennung bedarf einer 2/3 Mehrheit.
l) die Entlastung des Präsidiums.
5. Jedes Mitglied kann bei der Delegiertenversammlung anwesend sein.
6. Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind vom Präsidium einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) die Einberufung von mindestens 1/4 der Delegierten schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird,
c) der Hauptausschuss oder der Vereinsrat die Einberufung für erforderlich hält
Die Einberufungsfrist beträgt 10 Kalendertage.
7. Für die außerordentliche Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen der Abs.2, 3, 5, 8 entsprechend.
8. Jedes in der Delegiertenversammlung stimmberechtigte Vereinsmitglied hat das Recht, bis spätestens 1 Woche vor der Delegiertenversammlung die Aufnahme von Tagesordnungspunkten schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist auf der Delegiertenversammlung vor Beginn durch den Versammlungsleiter mündlich bekannt zu geben, es sei denn, den Delegierten ist der Antrag vorher oder bei Versammlungsbeginn schriftlich übergeben worden. Ist ein Antrag an die Delegiertenversammlung gestellt worden, muss der Antragsteller oder ein mit Vollmacht ausgewiesener Beauftragter anwesend sein, andernfalls wird der Antrag nicht behandelt.
9. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 11 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus
a) den Mitgliedern des Präsidiums,
b) dem Vorsitzenden des Vereinsrats oder seinem Stellvertreter,
c) den Abteilungsleitern des Amateurbereichs.
Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung im Amt bleiben.
2. Bei Verhinderung können Abteilungsleiter ihre Stellvertreter entsenden.
3. Der Hauptausschuss wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und tritt jährlich spätestens 4 Wochen vor der Delegiertenversammlung zusammen und zusätzlich einmal im Quartal. Auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte der Abteilungsleiter ist er unverzüglich einzuberufen. Der Hauptausschuss beschließt den vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanvoranschlag des Amateurbereichs für das laufende Geschäftsjahr. Dabei kann der Hauptausschuss über den vom Präsidium vorgeschlagenen Gesamtansatz der Ausgaben nicht hinausgehen. Er setzt weiterhin den Höchstbetrag des Kassenkredits fest und beschließt über die im Haushaltsplan veranschlagten Darlehnsaufnahmen. Beantragt das Präsidium eine Zustimmung der Delegiertenversammlung zur Gründung oder Beteiligung des Vereins an einer Kapitalgesellschaft gem. § 2 der Satzung, beschließt der Hauptausschuss darüber, ob der Delegiertenversammlung die Annahme empfohlen wird. Dasselbe gilt bei Anträgen gem. §10, Ziff.4, Buchstabe h) und i).
4. Der Hauptausschuss hat ferner folgende Aufgaben
a) vom Präsidium vorgelegte Geschäftsordnung, Finanzordnung und Jugendordnung sowie sonstige Ordnungen zu beschließen.
b) über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu beraten und gegebenenfalls darüber zu beschließen.
c) die Delegierten für den Stadtsporttag zu wählen.
d) den Wahlausschuss gemeinsam mit dem Vereinsrat zu bestellen.
5. Für Anträge der Mitglieder des Hauptausschusses finden die Bestimmungen zur Delegiertenversammlung entsprechend Anwendung.
6. Berater des Präsidiums (§ 12 Ziff.1, Abs.4), Bereichsleiter (§ 12, Ziff.1. Abs.5), der Jugendleiter sowie "Besondere Vertreter gem. § 30 BGB" können an Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 12 Präsidium
1. Das Präsidium setzt sich in der Regel wie folgt zusammen
- dem Präsidenten,
- dem Vizepräsidenten, der in der Regel Leiter eines der nachfolgend genannten Ressorts ist,
- 6 weiteren Präsidiumsmitgliedern.
Von den Präsidiumsmitgliedern sollen folgende Ressorts bearbeitet werden:
Finanz und Controlling, Sportorganisation, Akquisition und Verbandsangelegenheiten, Breitensport und Leistungssport, Frauen/ Jugend/ Soziales, Immobilien, Öffentlichkeitsarbeit.
Die Zuordnung der Ressorts auf die einzelnen Mitglieder und die Bestimmung des Vizepräsidenten erfolgt durch das Präsidium.
2. Präsidiumsmitglieder werden auf Vorschlag des Wahlausschusses (§15) gewählt. Jede ordentliche Delegiertenversammlung wählt 4 der Präsidiumsmitglieder für eine Amtszeit von 2 Jahren. Gemeinsam gewählt werden die Präsidiumsmitglieder der Ressorts " Präsident", "Öffentlichkeitsarbeit", "Akquisition und Verbandsangelegenheiten", "Breitensport und Leistungssport "(Gruppe A), sowie auf der darauf folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung die Präsidiumsmitglieder der Ressorts "Sportorganisation", "Finanz und Controlling", "Frauen/Jugend/Soziales" und "Immobilien" (Gruppe B). Verändert eine Delegiertenversammlung die Zahl der Vorstandsmitglieder, legt der Wahlausschuss (§15) die Zugehörigkeit zu einer der Gruppen fest.
3. Die Präsidiumsmitglieder (§ 12, Ziff. 4) bilden das "Geschäftsführende Präsidium", das für alle Vorgänge des laufenden Geschäftsbetriebes zuständig ist. Bei Abstimmungen, die Stimmengleichheit ergeben, hat der Präsident eine zweite Stimme abzugeben. Das Präsidium hat das Recht, für bestimmte Aufgaben Bereichsleiter für die Dauer von 2 Jahren zu ernennen. Es legt ihre Aufgaben fest und erteilt schriftliche Vollmacht. Bereichsleiter müssen vom Hauptausschuss bestätigt werden. Vorher sind sie kommissarisch tätig. Bereichsleiter haben das Recht, "Präsidiumsvorlagen" einzubringen und bei deren Erörterung im Präsidium anwesend zu sein.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a) der Präsident
b) der Vizepräsident
c) das Präsidiumsmitglied für Finanz und Controlling
Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den Präsidenten zusammen mit einem der unter b) bis c) Aufgeführten vertreten.
5. Das Präsidium kann einen "Besonderen Vertreter" gem. § 30 BGB bestellen und hat seinen Wirkungskreis und seine Vollmachten festzulegen. Er kann Präsidiumsvorlagen einbringen.
6. Ist ein Ressort nicht besetzt kann der Hauptausschuss auf Antrag des Präsidiums ein kommissarisches Präsidiumsmitglied einsetzen, das bis zur nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung das Amt ausübt.
7. Das Präsidium kann im Benehmen mit dem Vereinsrat einen Geschäftsführer für die Dauer von längstens 6 Jahren anstellen, wobei eine Verlängerung zulässig ist. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Ein angestellter Geschäftsführer sowie der "Besondere Vertreter gem. § 30 BGB" haben das Recht, an allen Präsidiumssitzungen teilzunehmen, es sei denn, das Präsidium beschließt, bei einzelnen Tagesordnungspunkten ohne die Genannten zu beraten.
8. Der nach der Jugendordnung gewählte "Jugendleiter des Vereins" soll zu Präsidiumssitzungen hinzugezogen werden, wenn und soweit Jugendfragen auf der Tagesordnung stehen.
9. Das Präsidium
a) stellt den Haushalts- und Finanzplan in Abstimmung mit den Abteilungen auf,
b) bestellt nach Abstimmung mit dem Vereinsrat den "Aufsichtsrat- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" (§14) und ist für seine Entlastung zuständig. Bei der Abstimmung über die Entlastung hat das entsandte Präsidiumsmitglied kein Stimmrecht,
c) beruft einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb,
d) beschließt über einen Antrag an die oder Beteiligung des Vereins an einer Kapitalgesellschaft gem. § 2 der Satzung Delegiertenversammlung über die Gründung deren Höhe, Aufstockung oder Kündigung, über die Weitergabe einer Lizenz oder deren Rückforderung sowie über die Zustimmung zur Ausgliederung eines Geschäftsbetriebes auf eine Kapitalgesellschaft. Ein Beschluss erfordert eine 2/3 Mehrheit aller Präsidiumsmitglieder.
e) kann bei einstimmigem Beschluss an die Delegiertenversammlung Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft machen.
f) legt fest, wer an der nächsten Gesellschafterversammlung einer Kapitalgesellschaft teilnimmt, an der der Verein Anteile besitzt.
g) beschließt über die Auflösung von Rücklagen sowie über die Anschaffung und den Verkauf von Wirtschaftsgütern für die Vereinsverwaltung mit einem Wert über 5000 €.
10. Das Präsidium hat die ausschließliche Kompetenz zum Abschluss von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften.
§ 13 Vereinsrat
1. Der Vereinsrat besteht in der Regel aus 15 Mitgliedern. Er wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 3 Jahren auf Vorschlag des Wahlausschusses (§ 15) gewählt. Auf Antrag des Vereinsratvorsitzenden kann der Hauptausschuss vom Vereinsrat vorgeschlagene Personen als kommissarische Vereinsratsmitglieder einsetzen, die sich bei der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung für die restliche Amtszeit des Vereinsrats zu Wahl stellen müssen.
2. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn 8 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vereinsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn 5 Mitglieder des Vereinsrats oder der Präsident dies schriftlich beantragen.
3. Der Vereinsrat berät, unterstützt und kontrolliert das Präsidium. Er hat die Aufgabe, die Vermögens- und Finanzangelegenheiten des Vereins zu überwachen und vom Präsidium Berichte, Finanzplanungen und sonstige Unterlagen anzufordern. Der Präsident ist verpflichtet ihn zeitnah über alle bedeutsamen Geschäftsvorgänge zu informieren. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vereinsratsmitglied können unangekündigte stichprobenhafte Kontrollen der Buchführung vornehmen und dazu die Vorlage der Unterlagen in der Geschäftsstelle verlangen.
4. Dem Vereinsrat obliegt die Beschlussfassung über
a) die Anträge des Präsidiums zum Kauf/Verkauf oder zur Beleihung von Gebäuden und Grund- stücken oder grundstücksähnlichen Rechten,
b) die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung der Buchführungsunterlagen mit Ausfertigung eines Berichts an den Vereinsrat, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch das Präsidium oder an der Richtigkeit der Berichte, insbesondere über die finanzielle Situation des Vereins, bestehen. Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen trägt der Verein,
c) das Verlangen an das Präsidium, eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen,
d) das Verlangen zur Einberufung einer Mitgliederversammlung durch das Präsidium (§ 9, Ziff.2),
e) die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wenn das Präsidium dem Beschluss gemäß § 10, Ziff.6 c) zur Einberufung einer außerordentlichen Delegiertenversammlung nicht nachkommt.
5. Außerdem hat der Vereinsrat die Aufgabe, dem Präsidium Empfehlungen oder Vorschläge zu unterbreiten und sich gutachterlich zu Angelegenheiten zu äußern, die vom Präsidium an ihn herangetragen wurden.
6. Der Vereinsrat tritt mindestens vierteljährlich zusammen.
7. Der Vereinsrat bestellt den Wahlausschuss mit dem Hauptausschuss in einer gemeinsamen Sitzung.
8. Informationen aus dem Vereinsrat in der Öffentlichkeit dürfen nur vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter mitgeteilt werden.
§ 14 Aufsichtsrat-Wirtschaftl. Geschäftsbetriebe
1. Besteht ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wird vom Präsidium nach Abstimmung mit dem Vereinsrat ein Aufsichtsrat bestellt. Aufsichtsratsmitglieder können aus wichtigem Grund vom Präsidium nach Abstimmung mit dem Vereinsrat jederzeit abberufen werden. Er besteht aus 7 Mitgliedern; ein Mitglied davon wird vom Präsidium entsandt. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig.
2. Zu seinen Aufgaben gehört
a) Bestellung der Leitung des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
b) Überwachung der Geschäftsführung des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
c) Genehmigung des Finanzplanes des Wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
d) Berichtspflicht gegenüber dem Präsidium
§ 15 Wahlausschuss
1. Der Wahlausschuss, bestehend aus 7 Personen, wird vom Hauptausschuss (§11) und vom Vereinsrat (§13) gemeinsam bestellt. Die beschlussfassende Sitzung muss spätestens jeweils 2 Monate vor Präsidiumswahlen erfolgen. Diese Sitzung ist vom Vorsitzenden des Vereinsrates mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen und von ihm bzw. seinem Stellvertreter zu leiten. Bei der beschließenden Sitzung haben Hauptausschuss und Vereinsrat die gleichen Stimmanteile. Seine Amtszeit endet mit der Bildung eines Wahlausschusses für ein neu zu wählendes Präsidium.
2. Der Wahlausschuss bestimmt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung. Mitglieder des Wahlausschusses müssen mindestens 6 Monate Vereinsmitglied sein.
3. Seine Aufgaben bestehen in der Auswahl von Vorschlägen, die vom Wahlausschuss und anderen Mitgliedern des Vereins für die Wahl des Präsidiums oder bei Nachwahl einzelner Präsidiumsmitglieder und des Vereinsrats der Delegiertenversammlung vorgelegt werden.
§ 16 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung der Satzung können von jedem Mitglied der Delegiertenversammlung, des Hauptausschusses sowie vom Vereinsrat gestellt werden. Anträge sind an das Präsidium zu richten. Das Präsidium ist verpflichtet, den Antrag auf Satzungsänderung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung zu setzen. Der Text der beantragten Satzungsänderung oder -ergänzung ist zusammen mit der Einladung zu versenden.
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der auf der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
§ 17 Verstöße gegen die Satzung oder d. Ordnungen
Verstöße gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins
1. Das Präsidium kann gegen Mitglieder des Vereins nach vorhergehender Anhörung bei Verstößen gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins folgende Maßnahmen ergreifen
a) schriftlicher Verweis,
b) Sperre vom aktiven Sportbetrieb bis zu einem Jahr,
c) zeitlich begrenztes Verbot zum Betreten und Benutzen der Vereinsanlagen.
2. Den Mitgliedern steht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Maßnahme der Einspruch an den Hauptausschuss zu. Er hat keine aufschiebende Wirkung. Der Ausschluss aus dem Verein ist jedoch bis zum Beschluss des Hauptausschusses unwirksam.
§ 18 Schiedsgerichtsbarkeit
1. Für die Entscheidungen von Streitfällen im VfL sind Schiedsgerichte ausschließlich zuständig. Das Verfahren vor den Schiedsgerichten regelt die Rechts- und Verfahrensordnung, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird nach Liquidation das Vermögen der Stadt Wolfsburg zu unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung des Vereinssports in der Stadt Wolfsburg zur Verfügung gestellt.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und das Präsidiumsmitglied für Finanzen, Controlling und Revision die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
§ 20 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
1. Die Satzungsänderung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Sofern vom Registergericht Teile der Satzungsänderung redaktionell beanstandet werden, ist das Präsidium berechtigt, diese entsprechend abzuändern.
3. Die Amtszeit aller auf der Delegiertenversammlung im Jahre 2007 gewählten Präsidiumsmitglieder der Gruppe B endet mit Ablauf der Delegiertenversammlung im Jahre 2009 und verkürzt sich damit auf 2 Jahre. Die Neuwahl der Präsidiumsmitglieder der Gruppe B erfolgt in der Delegiertenversammlung 2009.



